§ 19
Künstlerische Prüfungsarbeit
im Fach Bildende Kunst
(1) Im Fach Bildende Kunst kann anstelle der Hausarbeit gemäß § 18 eine künstlerische Prüfungsarbeit in einem von der Lehrkraft gewählten künstlerischen Schwerpunktgebiet angefertigt werden. Dabei soll die Lehrkraft zeigen, dass sie künstlerische Problemstellungen selbstständig lösen, praktisch umsetzen, beurteilen und interpretieren kann. Bestandteil der künstlerischen Prüfungsarbeit ist ein Werkbericht, in dem die praktische Umsetzung der künstlerischen Arbeit dokumentiert ist und in dem insbesondere die künstlerischen Entscheidungen begründet werden.
(2) Für das Anfertigen der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Werkberichts gilt § 18 Abs. 2 bis 5 entsprechend; § 18 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die künstlerische Prüfungsarbeit einem anderen künstlerischen Gebiet als die künstlerische Prüfung gemäß § 17 entstammen muss.
(3) Die Lehrkraft stellt die künstlerische Prüfungsarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuss vor (Präsentation); die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Der Termin für die Präsentation und die Zusammensetzung des Prüfungsausschuss werden mindestens zehn Werktage vorher bekannt gegeben. Dem Prüfungsausschuss soll die Fachvertreterin oder der Fachvertreter angehören, mit der oder dem das Thema vereinbart wurde. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Werkberichts als auch deren Präsentation gemäß § 6 Abs. 1. Anschließend ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Punktzahlen die Punktzahl der künstlerischen Prüfungsarbeit; hierbei wird die Punktzahl für die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Werkberichts dreifach gewichtet. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 und Abs. 8 bis 11 gelten entsprechend.