§ 22
Zusammenarbeit zwischen
Universität und Universitätsmedizin
(1) Die Universität und die Universitätsmedizin vereinbaren zur Zusammenarbeit Grundsätze, insbesondere:
- 1.
die gemeinsamen Ziele in Forschung, Lehre und Krankenversorgung im Rahmen der verfügbaren Mittel,
- 2.
die Zusammenarbeit der Universitätsmedizin mit anderen Fachbereichen und dem Forschungskolleg der Universität,
- 3.
organisatorische Fragen des Zusammenwirkens von Universität und Universitätsmedizin sowie
- 4.
notwendige Vereinbarungen zur Umsetzung der Beschlüsse der zentralen Organe der Universität im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit.
Die Universitätsmedizin erfüllt die Aufgaben nach Maßgabe der Vereinbarung in eigener Verantwortung.
(2) Die Universität stellt der Universitätsmedizin im Auftrag des Landes die erforderlichen Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands zur Verfügung.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht oder nur teilweise zustande, trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung.