Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) Vom 22. Dezember 1970
§ 21 Rechtsweg
Gegen die Entscheidung der Gutachterstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.