Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) Vom 29. April 2011
§ 20 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung
Für Prüflinge mit Behinderung hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.