Landeswahlgesetz (LWahlG ) in der Fassung vom 24. November 2004
§ 16 Abstimmungszeit
Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt. Sie dauern von 8 bis 18 Uhr. Die Abstimmungszeit kann durch das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung verlängert werden.