§ 19
Lehrangebot
Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienpläne erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.