§ 19
Sonderregelungen
(1) Für Lehrer und Hochschullehrer wird der Erholungsurlaub (einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach
§ 16
dieser Verordnung oder
§ 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
) durch die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien oder der vorlesungsfreien Zeit die dem Beamten verbleibenden dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der ihm nach diesem Abschnitt oder nach
§ 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.
(2) Für Beamte, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit einen Studiengang an einer Fachhochschule ableisten, kann das für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht zuständige Ministerium bestimmen, dass der Erholungsurlaub teilweise durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit abgegolten wird.