§ 18
Abwahl
Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können durch Beschluss des Schulelternbeirats abgewählt werden und scheiden damit aus dem Amt aus (§ 49 Abs. 4 Satz 2 SchulG). § 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.