§ 15
Neu- und Umbau von Kindertagesstätten
(1) Das Jugendamt hat den Träger bei der Bau- und Finanzierungsplanung zu beraten und zu unterstützen. Es hat die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagesstätten zuständige Behörde und den zuständigen Unfallversicherungsträger rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Der Träger ist für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte verantwortlich. Der Träger des Jugendamts hat sich entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender und bedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Bei Kindertagesstätten freier Träger sollen die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Kosten beitragen.