§ 15
Fortbildung und Praxisberatung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fortbildung und Praxisberatung ihrer in der Jugendhilfe tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten. Im Rahmen der vom Landesjugendamt zu gewährleistenden Fortbildung und Praxisberatung soll sich das Angebot zum Thema Kinderschutz auch an Angehörige der Gesundheitsberufe und weiterer in diesem Zusammenhang relevanter Berufsgruppen richten. Es ist sicherzustellen, daß im Rahmen der Fortbildung und Praxisberatung Forschungsergebnisse und Erfahrungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe vermittelt werden.