§ 20
Ermächtigungen
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
- 1.
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Anforderungen an Bestattungsplätze (
§ 1 Abs. 2
) und Leichenhallen (
§ 2 Abs. 1
) festzulegen,
- 2.
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die Mindestruhezeit für Verstorbene zu bestimmen,
- 3.
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Anforderungen an die Durchführung der Leichenschau (
§ 11 Abs. 1
), Inhalt, Form, Aufbewahrung und Abgabe der Totenscheine (
§ 11 Abs. 5
) festzulegen und zu bestimmen, welchen Behörden diese vorzulegen sind und welchen Personen und Stellen Einsicht in sie gewährt oder Auskünfte daraus erteilt werden kann,
- 4.
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Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen und die Einsargung (
§ 13
) festzulegen,
- 5.
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Anforderungen an Leichenfahrzeuge festzulegen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Überführung nach
§ 14
mitzuführen sind,
- 6.
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Inhalt und Form des Leichenpasses (
§ 14 Abs. 4
) festzulegen und zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
- 7.
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das Genehmigungsverfahren für Bestattungen (
§ 8 Abs. 6
) festzulegen,
- 8.
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zu bestimmen, welche Nachweise und Verzeichnisse die Träger von Einäscherungsanlagen zu führen haben sowie die Aufbewahrungsfristen für die Totenscheine (
§ 11 Abs. 5
), die Bestattungsgenehmigung (
§ 8 Abs. 6
) und die Verzeichnisse festzulegen,
- 9.
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das Verfahren bei der Feuerbestattung (
§ 8 Abs. 5
,
§ 16
), insbesondere die Beschaffenheit der Särge und der Urnen zu bestimmen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.