§ 10
(zu § 17 Abs. 3 Nr. 1 Weingesetz)
(1) Die Bewässerung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.
(2) Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Steigerung der Qualität bewässert werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Bewässerung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.