§ 20
(1) Das Land gewährt der neuen Verbandsgemeinde eine einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 926 300 Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Gemeinde Altrip.
(2) Darüber hinaus gewährt das Land der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 700 000 Euro. Die Zuweisung ist für einen Disparitätenausgleich bestimmt und wird vom Land im Jahr 2014 mit einem Betrag von 250 000 Euro, im Jahr 2015 mit einem Betrag von 250 000 Euro und im Jahr 2016 mit einem Betrag von 200 000 Euro ausgezahlt.
(3) Des Weiteren gewährt das Land der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Altrip in Höhe von 400 000 Euro, eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Waldsee in Höhe von 616 300 Euro, eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Otterstadt in Höhe von 383 700 Euro und eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Neuhofen in Höhe von 500 000 Euro. Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen sind zur Reduzierung ihrer zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen zu verwenden. Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden Waldsee und Otterstadt sind für einen Disparitätenausgleich bestimmt. Das Land zahlt die Zuweisungen für die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen entsprechend den von der Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplänen und die Zuweisungen für die Ortsgemeinde Waldsee in den Jahren 2014 und 2015 jeweils mit einem Betrag von 308 150 Euro und für die Ortsgemeinde Otterstadt in den Jahren 2014 und 2015 jeweils mit einem Betrag von 191 850 Euro aus.