§ 17
Elternvertreterinnen und Elternvertreter
mit nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Gehören Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist (Wahlberechtigte), dem Schulelternbeirat einer Schule, deren Anteil dieser Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler mindestens zehn v.H. beträgt, nicht entsprechend dem in § 10 Abs. 3 festgelegten Verhältnis an, so können diese innerhalb von einem Monat nach der Wahl des Schulelternbeirats bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Durchführung der Wahl der entsprechenden Anzahl zusätzlicher Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder aus ihrer Mitte beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn mindestens drei Wahlberechtigte ihn unterzeichnet haben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Wahl in entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 Abs. 1, 3, 4 und 5 durch.
(3) Die zusätzlichen Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an (§ 42 Satz 2 SchulG).