§ 14
Jugendhilfeplanung
(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse von Anfang an zu beteiligen. Sie sind hierzu rechtzeitig und umfassend über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung zu unterrichten. Die Jugendämter und das Landesjugendamt können im Rahmen der Jugendhilfeplanung Arbeitsgemeinschaften einrichten, in denen die Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse an der Jugendhilfeplanung mitarbeiten.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Daten insbesondere unter dem Gesichtspunkt verdichteter Belastungssituationen für Kinder und ihre Familien auszuwerten, die Planungen auf die erforderlichen Veränderungen sowie die Unterstützung der Betroffenen auszurichten und darauf hinzuwirken, dass diese Belange auch im Rahmen anderer örtlicher oder regionaler Fachplanungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeit und Soziales berücksichtigt werden.
(2) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung sind Angebote und Maßnahmen zur Förderung von Mädchen und jungen Frauen gesondert darzustellen.