§ 19
Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.
das Fassungsvermögen ihrer Kraftstoffbehälter insgesamt nicht mehr als 12 l beträgt, Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten,
- 2.
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind oder
- 3.
die Räume Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind.