Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge in
den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung sowie Ernährung und Hauswirtschaft
Vom 2. Oktober 2003
§ 18
Teilqualifikation und Berufsbezeichnung
(1) Der Abschluss aller in der Anlage 1 mit „(TQ)“ gekennzeichneter Lernmodule einer Fachrichtung und der Nachweis einer mindestens einjährigen, einschlägigen Berufstätigkeit führen in dem betreffenden Bildungsgang zur Teilqualifikation.
(2) Über die Teilqualifikation wird ein „Zeugnis über die Teilqualifikation“ erteilt, das die in der Stundentafel festgelegten Lernmodule mit Endnote ausweist, die Inhalte der Lernmodule in Kurzform auflistet und folgenden Vermerk enthält:
- 1.
In der Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement:
„Sie/Er hat im Rahmen der Fachrichtung Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement der Fachschule Wirtschaft eine Teilqualifikation erworben, die sie/ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/ Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt für ..... - Angabe des Schwerpunktes - .... zu führen.“
- 2.
In der Fachrichtung Informationsverarbeitung und Informationsmanagement:
„Sie/Er hat im Rahmen der Fachrichtung Informationsverarbeitung und Informationsmanagement der Fachschule Wirtschaft eine Teilqualifikation erworben, die sie/ihn berechtigt, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/ Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt für Informationsverarbeitung zu führen.“