§ 15
Freibeträge
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist für jede haushaltsangehörige Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder ab der Zuordnung zu der Pflegestufe I nach
§ 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ein jährlicher Freibetrag von 4 500 Euro abzuziehen.