§ 18
Verfahren
Die nach diesem Gesetz zu gewährenden Personalkostenzuschüsse werden jährlich im Landeshaushaltsplan verbindlich festgesetzt. Ihre Höhe ist so zu bemessen, daß die insgesamt für die Grundförderung nach den §§ 9 und 12 bereitzustellenden Mittel nicht höher sind als die Zuwendungen zum Betrieb nach § 14. Der Schlüssel zur Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb wird jährlich vom fachlich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Statistikkommission nach § 23 Abs. 2 Satz 4 festgestellt. Das Verfahren zur Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz.