§ 16
Schulelternsprecherin, Schulelternsprecher
(1) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit (§ 41 Abs. 3 SchulG) innerhalb von zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn aus seiner Mitte die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Zu dieser Wahl lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulelternbeirat ein. Für die Einladung gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Die Wahl kann auch im Anschluss an die Wahl des Schulelternbeirats erfolgen; die Entscheidung trifft der Schulelternbeirat.
(2) Ist der Schulelternbeirat für die Wahl nicht beschlussfähig (§ 49 Abs. 2 Satz 1 SchulG), lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter zu einer innerhalb von zwei Wochen stattfindenden Wahl ein und weist in der Einladung darauf hin, dass für diese Wahl die Zahl der anwesenden Mitglieder ohne Bedeutung ist.
(3) Für die Durchführung der Wahl gilt § 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass getrennte Wahlgänge durchzuführen sind. Die Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter wahrgenommen.