Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 16
Prüfungsausschuss
(1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den das Landesprüfungsamt beruft. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter,
- 3.
die jeweils zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleiter.
Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Lehrbefähigung können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen weitere Mitglieder, wie z. B. Mentorinnen und Mentoren, Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, ein Mitglied der Schulleitung, vom Landesprüfungsamt bestellt werden.
(2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt sie oder er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Leiterin oder der Leiter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.