§ 17
Unterstützung bei gerichtlichen Anhörungen
(1) Die Einrichtung bietet der untergebrachten Person an, gerichtliche Anhörungen gemeinsam mit ihr vorzubereiten. Dies soll im Gespräch mit einer hierfür geeigneten Mitarbeiterin oder einem hierfür geeigneten Mitarbeiter ihres Vertrauens erfolgen. Wenn die untergebrachte Person dies wünscht, soll die Einrichtung der gesetzlichen Vertreterin, dem gesetzlichen Vertreter, der Rechtsanwältin, dem Rechtsanwalt und sonstigen der untergebrachten Person nahestehenden Bezugspersonen die Teilnahme an dem Gespräch ermöglichen; die Einrichtung soll deren Teilnahme anregen.
(2) Auf Wunsch der untergebrachten Person soll eine hierfür geeignete Mitarbeiterin oder ein hierfür geeigneter Mitarbeiter ihres Vertrauens zu ihrer Unterstützung an der Anhörung teilnehmen.
(3) Ist die untergebrachte Person mit der Teilnahme einer dritten Person am Gespräch oder an der Anhörung einverstanden, so sind die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung insoweit im Rahmen des Erforderlichen von ihrer Schweigepflicht entbunden. Die untergebrachte Person kann ihr Einverständnis jederzeit zurücknehmen.