§ 17
Einzelheiten zur Hoferbenordnung
(1) Innerhalb der gleichen Ordnung entscheidet Ältestenrecht. Durch nachfolgende Ehe anerkannte Kinder des Erblassers stehen ehelichen Kindern gleich. An Kindes statt angenommene Personen sowie für ehelich erklärte Kinder des Vaters und uneheliche Kinder der Mutter gehen den ehelichen Kindern nach.
(2) Hat der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Kindes auf dem Hof erkennen lassen, dass dieses Kind den Hof übernehmen soll, so geht es allen anderen Kindern vor. Hat der Erblasser mehrere Kinder in gleichem Umfang auf dem Hof beschäftigt, ohne erkennen zu lassen, welches dieser Kinder den Hof übernehmen soll, so gehen diese Kinder allen übrigen Kindern vor; unter ihnen gilt Ältestenrecht. Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Vollbürtige Geschwister gehen halbbürtigen vor. Halbbürtige Geschwister sind nur dann hoferbenberechtigt, wenn sie mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(4) Als Hoferbe scheidet aus, wer nicht wirtschaftsfähig ist. Das gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn unter den gesamten Abkömmlingen des Erblassers keine wirtschaftsfähige Person vorhanden ist oder wenn es sich bei einem Ehegattenhof um den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Fußnoten