§ 16a
Fragestunde
Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach
§ 14 Abs. 3 und 4
gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.