§ 17
Nachweis der Ausbildung
(1) Mit Abschluß jeder Ausbildung ist festzustellen, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird vom Wehrleiter, soweit Ausbildungen auf Kreisebene durchgeführt werden, vom Wehrleiter und dem Kreisfeuerwehrinspekteur, in kreisfreien Städten durch den Stadtfeuerwehrinspekteur, oder deren Beauftragte festgestellt.
(3) Bei einer Ausbildung nach § 16 Abs. 2 haben der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz, der Leiter einer vergleichbaren Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluß wird nach Vorliegen aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluß erforderlichen Lehrgangsnachweise durch den Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, zum Beispiel Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführer, wird vom Kreisfeuerwehrinspekteur festgestellt.
(4) Sofern der Nachweis nach den Absätzen 2 und 3 nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte möglich.