§ 15
Aufnahme von Schülern mit ausländischen Bildungsnachweisen
(1) Schüler mit ausländischen Bildungsnachweisen können aufgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit der bisherigen Ausbildung mit der als Aufnahmevoraussetzung geforderten Vorbildung gewährleistet ist und wenn sie die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Schüler in Ausnahmefällen vorläufig in die Schule aufgenommen werden. In der Regel nach sechs Wochen beschließt die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz, ob die bisher vom Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der Schule rechtfertigen.