§ 17
Pädagogische Dienstleistungen
Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Modellprojekte und sonstige Maßnahmen öffentlicher oder auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender privater Institutionen fördern, die geeignet sind, der Weiterbildung anerkannter Volkshochschulen oder anerkannter Landesorganisationen in pädagogisch-didaktischer Hinsicht zu dienen.