§ 16
Überprüfung der Befreiung vom Schulbesuch
Entscheidet die Schulbehörde, dass eine Schülerin oder ein Schüler nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
SchulG vom Schulbesuch befreit ist, so hat sie diese Entscheidung in der Regel einmal im Jahr zu überprüfen.