Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 16
Aufnahmeverfahren an Schulen mit besonderer Prägung
(1) Schulen mit besonderer Prägung sind solche, die nach Feststellung der obersten Schulbehörde eine vertiefte künstlerisch-gestalterische, musikalische oder sportliche Ausbildung anbieten.
(2) Für die Aufnahmen in Klassen mit besonderer Prägung wird das Bestehen einer Prüfung vorausgesetzt, die an der aufnehmenden Schule abgelegt werden muss. Dabei werden Eignung und Begabung der Bewerberin oder des Bewerbers für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt. Testinhalt und Bewertungsmaßstäbe sind den Bewerberinnen und Bewerbern vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Anstelle der Prüfung kann die Eignung und Begabung durch einen in der Regel einwöchigen probeweisen Schulbesuch festgestellt werden.
(3) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter künstlerisch-gestalterischer Ausbildung besteht aus einem künstlerischen Eignungstest. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 oder in die Jahrgangsstufe 11. Inhalt und Umfang des Tests werden schuljahresbezogen von der Schule festgelegt.
(4) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter musikalischer Ausbildung besteht aus einem musikalischen Eignungstest. Inhalt und Umfang des Tests werden von der Schule schuljahrgangsbezogen festgelegt. Bei einem Seiteneinstieg (ab Klassenstufe 7) sind zusätzlich instrumentale Fertigkeiten auf dem Niveau der jeweiligen Klassenstufe erforderlich.
(5) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter sportlicher Ausbildung besteht aus einem sportmotorischen Eignungstest. Inhalt und Umfang des Tests werden von der Schule festgelegt. Testinhalt und Testleistungskriterien sind getrennt für Bewerberinnen und Bewerber und schuljahrgangsbezogen festzulegen.
(6) Aus den ermittelten Prüfungsergebnissen wird eine Rangfolge gebildet. Aufgrund der Aufnahmekapazität ist zu ermitteln, bis zu welchem Platz der Rangfolge Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können.