§ 16
Überprüfung der Unterbringung
(1) Die Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über wesentliche Änderungen des Zustands der untergebrachten Person, die Anlass für eine gerichtliche Überprüfung der Unterbringungsanordnung geben können. Bei einer nach § 64 StGB oder nach § 7 Abs. 1 und § 93a JGG untergebrachten Person unterrichtet die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde auch über eine nicht oder nicht mehr bestehende hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2.
(2) Bei untergebrachten Personen, bei denen sich die Beurteilung der Gefahr des Begehens weiterer erheblicher rechtswidriger Taten als besonders schwierig erweist, kann die Einrichtung zu jedem ihr zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt das Gutachten einer oder eines forensisch erfahrenen externen Sachverständigen einholen.