- 1
Unterrichtsverpflichtung
- 1.1
Unterrichtsverpflichtung der Seminarleitung
- 1.1.1
Die Tätigkeit der Seminarleiterinnen und Seminarleiter bestimmt sich ausschließlich nach der Verwaltungsvorschrift „Dienst- und Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare“ vom 18. Februar 2013 (Amtsbl. 2013 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.1.2
Die Unterrichtsverpflichtung der stellvertretenden Seminarleiterinnen und stellvertretenden Seminarleiter beträgt in der Regel 4 Wochenstunden.
- 1.2
Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis
Jeder Dienststelle eines staatlichen Studienseminars steht für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis eine Anrechnungspauschale zur Verfügung, die sich nach der in der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Staffelung nach der Zahl der Anwärterinnen und Anwärter, der Lehrkräfte im Seiteneinstieg, der an einem Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen und der Personen, die sich in der pädagogischen Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Fachpraxis oder zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an berufsbildenden Schulen befinden, (Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer) richtet. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis durch die Verteilung der Anrechnungsstunden fest, wobei die Unterrichtsverpflichtung mindestens 4 Wochenstunden beträgt. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen.
Seminarteil- nehmerinnen und -teilneh- mer | Anrechnungsstunden bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von | | |
27 Wochen- stunden1) | 25 Wochen- stunden2) | 24 Wochen- stunden1) | |
23 bis 27 | 16 | 14 | 13 |
28 bis 32 | 22 | 20 | 18 |
33 bis 37 | 27 | 25 | 23 |
38 bis 42 | 33 | 30 | 28 |
43 bis 47 | 39 | 35 | 33 |
48 bis 52 | 45 | 41 | 38 |
53 bis 57 | 50 | 46 | 43 |
58 bis 62 | 56 | 51 | 48 |
63 bis 67 | 62 | 56 | 53 |
68 bis 72 | 68 | 62 | 58 |
73 bis 77 | 73 | 67 | 63 |
78 bis 82 | 79 | 72 | 68 |
83 bis 87 | 85 | 77 | 73 |
88 bis 92 | 91 | 83 | 78 |
93 bis 97 | 96 | 88 | 83 |
98 bis 102 | 102 | 93 | 88 |
103 bis 107 | 108 | 98 | 93 |
108 bis 112 | 114 | 104 | 98 |
113 bis 117 | 119 | 109 | 103 |
118 bis 122 | 125 | 114 | 108 |
Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 122, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen.
Bei Teildienststellen wird die Anrechnungspauschale nach Satz 1 um 8 Anrechnungsstunden erhöht.
- 1.3
Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter
- 1.3.1
Die Ausbildungsverpflichtung richtet sich nach der Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Wird einer Fachleiterin oder einem Fachleiter keine Seminarteilnehmerin oder kein Seminarteilnehmer zur Ausbildung zugewiesen, so verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Wochenstunde. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 6 legt das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Unterrichtsverpflichtung fest. Sofern Fachleiterinnen und Fachleiter Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis wahrnehmen, kann ihnen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Anrechnungsstunden nach Nummer 1.2 zuteilen. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
- 1.3.2
Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Grundschulbildung staffelt sich wie folgt:
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer | Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 25 Wochenstunden zu 50 Minuten |
1 | 18 |
2 | 17 |
3 | 16 |
4 | 15 |
5 | 14 |
6 | 13 |
7 | 12 |
8 | 11 |
9 | 10 |
10 | 9 |
11 | 8 |
- 1.3.3
Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für das Lehramt an Förderschulen staffelt sich wie folgt:
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer | Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 27 Wochenstunden zu 45 Minuten |
1 | 22 |
2 | 20 |
3 | 18 |
4 | 17 |
5 | 16 |
6 | 15 |
7 | 14 |
8 | 13 |
9 | 12 |
10 | 10 |
11 | 9 |
12 | 8 |
Zur Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen in den Fachdidaktischen Ergänzungen wird für jede Haupt- oder Teildienststelle eines Studienseminars eine Pauschale von 0,5 Anrechnungsstunden je Seminarteilnehmerin und Seminarteilnehmer zur Verfügung gestellt, die von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter verteilt wird.
- 1.3.4
Die Unterrichtsverpflichtung der übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter staffelt sich wie folgt:
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer | Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von | | |
271 Wochenstunden | 252 Wochenstunden | 241 Wochenstunden | |
1 | 22 | 20 | 20 |
2 | 21 | 19 | 19 |
3 | 20 | 18 | 18 |
4 | 19 | 17 | 17 |
5 | 18 | 16 | 16 |
6 | 17 | 15 | 15 |
7 | 16 | 14 | 14 |
8 | 15 | 13 | 13 |
9 | 14 | 12 | 12 |
10 | 13 | 11 | 11 |
11 | 12 | 10 | 10 |
12 | 11 | 9 | 9 |
13 | 10 | 8 | 8 |
14 | 9 | | |
15 | 8 | | |
Für jede Seminarteilnehmerin und jeden Seminarteilnehmer für das Lehramt an Realschulen plus und für das Lehramt an Gymnasien, die oder der nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik ausgebildet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um weitere 0,5 Wochenstunden.
- 1.3.5
Für die Ausbildung in den Vertiefenden Praktika wird die Unterrichtsverpflichtung je Praktikantengruppe um 0,5 Wochenstunden verringert.
- 1.3.6
Bei der Übernahme von mehreren Fachseminaren und bei sich überschneidenden Ausbildungsgängen erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.
- 1.3.7
Aus Gründen der Ausbildungssituation und der Unterrichtsorganisation kann die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit dem Einverständnis der Fachleiterin oder des Fachleiters eine abweichende Unterrichtsverpflichtung festsetzen, die ausgeglichen werden muss. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt.
- 1.3.8
Nehmen Fachleiterinnen und Fachleiter als Beauftragte des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen Aufgaben in den Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes wahr, so bleibt die hierfür aufgewandte Arbeitszeit bei der Berechnung der Ausbildungsverpflichtung und Unterrichtsverpflichtung außer Betracht. Bei Übertragung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.
- 2
Seminarbezogene Anrechnungen
- 2.1
Jedem staatlichen Studienseminar wird zum Ausgleich besonderer Belastungen bei der Ausbildung in den Praktika eine Anrechnungspauschale von 0,25 Anrechnungsstunden je Praktikantengruppe im Vertiefenden Praktikum zur Verfügung gestellt. Wird die Aufgabe von einer Lehrkraft an einer Schule wahrgenommen, so erhält die Lehrkraft unmittelbar 0,25 Anrechnungsstunden je Praktikantengruppe.
- 2.2
Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer Belastungen, die nicht in Nummer 2.1 geregelt sind, steht jeder Hauptdienststelle und jeder Teildienststelle eines staatlichen Studienseminars eine Anrechnungspauschale zur Verfügung. Die Anrechnungspauschale staffelt sich wie folgt:
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer | Anrechnungsstunden |
bis 39 | 11 |
40 bis 49 | 12 |
50 bis 59 | 13 |
60 bis 69 | 14 |
70 bis 79 | 15 |
80 bis 89 | 16 |
90 bis 99 | 17 |
100 bis 109 | 18 |
Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 109, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen.
Das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen kann diese Anrechnungspauschale für Aufgaben, wie z. B. der Wahrnehmung konzeptioneller Aufgaben, der Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn, und für andere besondere Ausbildungsgänge und Prüfungen entsprechend erhöhen.
- 2.3
Über die Grundsätze der Verteilung der Anrechnungspauschalen entscheidet die Seminarkonferenz. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter entscheidet über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen. Die Seminarkonferenz und das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen sind über die Verteilung der Anrechnungsstunden zu unterrichten.