§ 15
Prüfungsausschüsse
(1) Das Landesprüfungsamt legt für die Wechselprüfung I die Prüfungsausschüsse für jede Lehrkraft fest und beruft die Mitglieder. Mitglieder können sein
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte an Universitäten, sofern sie in der universitären Lehrerinnen- und Lehrerausbildung tätig sind,
- 3.
Seminarleiterinnen und Seminarleiter des betreffenden Lehramts,
- 4.
Fachleiterinnen und Fachleiter des betreffenden Lehramtes. Andere geeignete Personen können als Mitglieder berufen werden.
(2) Das Landesprüfungsamt bildet für jede Lehrkraft und in jedem Fach für jeden Prüfungsteil einen Prüfungsausschuss, dem einschließlich der oder des Vorsitzenden zwei oder drei Mitglieder angehören. Prüfungsausschüsse können auch für den fachwissenschaftlichen (künstlerischen) und fachdidaktischen Teil der mündlichen Prüfung (§ 21) gebildet werden. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(4) Die Prüfungsausschüsse können in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend der Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn der Unterausschuss zu entscheiden hat, die Stimme der Leiterin oder des Leiters, den Ausschlag.