§ 18
Grundsätze der Wirtschaftsführung,
Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Die Betriebsführung der Universitätsmedizin und ihrer Einrichtungen richtet sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter besonderer Beachtung von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.
(2) Die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind in getrennten Teilbudgets zu bewirtschaften. Ein Verlustausgleich oder die Übertragung von Überschüssen zwischen den Teilbudgets ist ausgeschlossen.
(3) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und der danach erlassenen Rechtsverordnung aufzustellen. Im Jahresabschluss sind zusätzlich die Teilbudgets nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden getrennt auszuweisen. Die Vorschriften des dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:
- 1.
die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung,
- 2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse und
- 3.
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel einschließlich
- a)
der vom Land unmittelbar oder über die Universität zur Verfügung gestellten Mittel und
- b)
der erzielten Überschüsse.
(5) Der vom Aufsichtsrat beschlossene Wirtschaftsplan und festgestellte Jahresabschluss der Universitätsmedizin sind dem Landtag jeweils unverzüglich vom Vorstand über das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zu übermitteln. Der Jahresabschluss ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.
(6) Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) finden keine Anwendung; das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz nach § 111 LHO bleibt unberührt.