§ 17
Trennungsgrundsätze
(1) Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht
- 1.
männliche und weibliche Gefangene,
- 2.
Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene und
- 3.
junge Untersuchungsgefangene und die übrigen Untersuchungsgefangenen.
Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden
- 1.
mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen,
- 2.
zur Umsetzung einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO oder
- 3.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
Das gilt für junge Untersuchungsgefangene nur, wenn eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 können sie auch mit den übrigen Untersuchungsgefangenen und mit Jugendstrafgefangenen untergebracht werden.
(3) Über Absatz 2 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein.
(4) Absatz 1 gilt nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung.
(5) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.
Fußnoten