§ 15
Aufgaben
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,
- 1.
die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
- 2.
die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
- 3.
die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,
- 4.
die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
- 5.
die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,
- 6.
die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen der Berufsaufgaben zu beraten,
- 7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen den in den Berufsverzeichnissen Eingetragenen oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
- 8.
auf Anforderung von Behörden und Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,
- 9.
Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
- 10.
die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde
- 1.
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und
- 3.
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,IMI-Verordnung‘) (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.