§ 16
Förderung anderer Einrichtungen der Weiterbildung
Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans anderen Einrichtungen der Weiterbildung für Modellprojekte und sonstige Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und das Angebot der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen ergänzen, auf Antrag Zuwendungen gewähren.