§ 9b
(zu § 24 Abs. 5 Weingesetz)
(1) Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die in § 9 a genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.
(2) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.