§ 16
Untersagung der Teilnahme
an einer Veranstaltung
(1) Die zuständige Behörde kann einer Ausstellerin oder einem Aussteller oder einer Anbieterin oder einem Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 2 bis 8 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) § 70 a
Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung gilt für Veranstaltungen nach den §§ 2 bis 8 entsprechend.