§ 14
Gegenstand, Gliederung und Dauer
(1) Gegenstand der Wechselprüfung I ist die Feststellung der Kompetenzen in der Unterrichtspraxis der Prüfungsfächer und in der praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie der fachwissenschaftliche, fachdidaktische und methodische Kompetenzen dieser Prüfungsfächer.
(2) Die Wechselprüfung I besteht in der Reihenfolge aus einer schriftlichen Prüfung (§§ 18 und 19), einer praktischen Prüfung (§ 20) und einer mündlichen Prüfung (§ 21). Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, die praktische Prüfung aus je einem Prüfungsunterricht in jedem Prüfungsfach. Lehrkräfte, die die Wechselprüfung I im Fach Bildende Kunst oder Musik ablegen, absolvieren außerdem vor den Prüfungen nach Satz 1 eine künstlerische Prüfung (§ 17).
(3) Die Wechselprüfung I muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Prüfung abgeschlossen sein. Wird bei der Zulassung zur Wechselprüfung I eine Prüfungsarbeit als Ersatz für die Hausarbeit gemäß § 18 oder für die künstlerische Prüfungsarbeit gemäß § 19 anerkannt, verkürzt sich die Frist um sechs Monate. Auf Antrag kann das Landesprüfungsamt Ausnahmen von dieser Frist zulassen oder die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Lehrkraft die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Als wichtiger Grund gilt insbesondere längere Krankheit während des Prüfungsverfahrens. Ist das Prüfungsverfahren nicht in der in Satz 1 und Satz 2 bestimmten Frist abgeschlossen, wird die Lehrkraft wie eine Bewerberin oder ein Bewerber behandelt, die oder der nach der Zulassung zur Wechselprüfung I ohne Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf die Rechtsfolge des Satzes 5 ist die Lehrkraft bei der Zulassung (§ 4 Abs. 5) hinzuweisen.