§ 13
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten
(1) Ehrenamtlichen Beigeordneten kann für die Zeit der Vertretung nach § 50 Abs. 2 GemO eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf den nach § 12 Abs. 1 zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen. In Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden kann die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 um bis zu einem Drittel erhöht werden. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrags berechnet. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GemO), dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis zu | | | 5.000 | höchstens 30 v.H. und |
von | 5.001 | bis | 20.000 | höchstens 50 v.H. |
der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die folgenden Sätze:
In Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl | Monatlicher Höchstsatz EUR | | | |
von | 20.001 | bis | 40.000 | 2 036,00 |
von | 40.001 | bis | 80.000 | 2 622,00 |
von mehr als | | | 80.000 | 3 210,00. |
§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt wird, erhält für die Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse (§ 50 Abs. 5 GemO) sowie an Sitzungen der Ortsbeiräte (§ 75 Abs. 6 GemO) die den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft, der Ausschüsse oder der Ortsbeiräte jeweils zustehende Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft erhält ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt wird, wenn er an Besprechungen nach § 50 Abs. 7 GemO, an Sitzungen nach § 59 Abs. 1 GemO oder an Fraktionssitzungen teilnimmt.
(4) Einem Beigeordneten einer Ortsgemeinde, der nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats ist, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnimmt und dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt wird, kann für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, darf sie je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen; sie beträgt jedoch mindestens 13,90 EUR. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Besprechungen nach § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Ehrenamtlichen Beigeordneten kann in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO, wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfaßt, eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die einem ehrenamtlichen Beigeordneten in seiner Eigenschaft als Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft gewährte Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 anzurechnen.