§ 15
Bestimmung des Hoferben
(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen.
(2) Beim Ehegattenhof können die Ehegatten die Rechtsnachfolge in den Hof für den Fall des Todes des Erstversterbenden und für den Fall des Todes des Überlebenden durch gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen regeln.
(3) Der Eigentümer und beim Ehegattenhof die Ehegatten können den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge (Übergabevertrag) dem Hoferben übergeben.
(4) Der Hoferbe soll zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes geeignet sein.
Fußnoten