§ 14
Durchführungsvorschriften
(1) Das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
die Zuordnung von Geodaten und Geodatendiensten zu den Gegenständen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
- 2.
die Ausgestaltung der Geodatendienste und sonstigen Netzdienste, insbesondere technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für diese Dienste, die Gewährleistung technischer Zugangsmöglichkeiten zu diesen Diensten sowie die Bereitstellung von Verfahren des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Erhebung von Kosten und sonstigen Entgelten,
- 3.
die Ausgestaltung und die Anforderungen an die Vollständigkeit und die Qualität der Metadaten sowie den Zeitplan für deren Verfügbarkeit,
- 4.
die Art und Weise der interoperablen Zugänglichkeit von Geodaten und Geodatendiensten, insbesondere die technischen Bedingungen der Interoperabilität, die Harmonisierung von Geodaten und Geodatendiensten und den Zeitplan für die Realisierung der Interoperabilität,
- 5.
die Bedingungen zur einheitlichen Verwendung der Geodaten und Geodatendienste durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und
- 6.
die Überwachung der Schaffung und Verwendung der Geodateninfrastruktur Rheinland-Pfalz und die Veröffentlichung der Ergebnisse.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Vermessungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
Fußnoten