§ 16
Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung kann auf alle Fächer oder Lernmodule erstreckt werden, in denen gemäß der Stundentafel nach der letzten Versetzung unterrichtet wurde, mit Ausnahme der Fächer oder Lernmodule, bei denen die Zielsetzung des Bildungsganges und die Leistungsfeststellung im Rahmen der Prüfung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind. Früher abgeschlossene Fächer oder Lernmodule können ebenfalls mündlich geprüft werden.
(2) Die Gesamtzahl der mündlich zu prüfenden Fächer oder Lernmodule soll drei Fächer oder Lernmodule nicht übersteigen. Prüflinge, die nicht am gesamten Bildungsgang teilgenommen haben, können zusätzlich in Fächern oder Lernmodulen geprüft werden, die nach der Stundentafel dieses Bildungsganges bereits vor der Abschlussklasse abgeschlossen wurden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern oder Lernmodulen der einzelne Prüfling mündlich geprüft wird. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Abschluss der Korrekturen der Aufsichtsarbeiten zu treffen.
(4) Der Prüfling kann Fächer oder Lernmodule benennen, in denen er zusätzlich mündlich geprüft werden will. Er soll die Möglichkeit erhalten, mindestens in einem benannten Fach oder Lernmodul geprüft zu werden. Der Prüfling hat die Fächer oder Lernmodule spätestens drei Werktage nach der Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen; die Meldung ist verbindlich. Die Lehrkräfte stehen den Prüflingen zur Beratung bei der Auswahl der Fächer oder Lernmodule zur Verfügung.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Prüflinge, die nach § 14 Abs. 4 von der mündlichen Prüfung befreit sind.
(6) Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden mit Ausnahme des Faches Sport mindestens in allen nach der Stundentafel verbindlichen Fächern oder Lernmodulen mündlich geprüft, in denen sie keine praktische oder schriftliche Prüfung abgelegt haben.