§ 13
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersversorgung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersversorgung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Zehntel der Mindestaltersversorgung nach § 12 Satz 1. § 12 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 4 finden entsprechende Anwendung.