§ 14
Sanatoriumsaufenthalt, Heil- und Badekur
(1) Die Zeit, in der sich ein Beamter einem Sanatoriumsaufenthalt oder einer Heilkur unterzieht, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, sofern die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen ist oder ein Sozialversicherungsträger die Durchführung der Maßnahme aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Medizinischen Dienstes angeordnet hat. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bewilligte Badekur und für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen.
(2) Dem Beamten ist auf Antrag für eine Nachkur oder Schonzeit im unmittelbaren Anschluss an den Sanatoriumsaufenthalt oder die Heil- oder Badekur Erholungsurlaub zu gewähren. Diese Zeit wird in vollem Umfang auf den bestehenden Erholungsurlaubsanspruch angerechnet. Soweit der Beamte keinen ausreichenden Anspruch auf Erholungsurlaub hat, ist für den fehlenden Zeitraum auf Antrag Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.