§ 13
Entlassung
Die Realschullehreranwärter werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies beantragen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
- 1.
durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlaß geben,
- 2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
- 3.
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.