§ 16
Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder der Organe haben sich für das Wohl der Universitätsmedizin einzusetzen und alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben setzen könnte.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Universitätsmedizin, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Fachbereichsrat; insoweit gilt § 42 HochSchG.
(3) Die entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und des Tarifrechts bleiben unberührt.