§ 12
Aufnahme
(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zu Beginn eines Schuljahres, bei Bildungsgängen, die zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, zu Beginn des Unterrichts. Eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; im Falle des § 14 Abs. 3 Satz 3 wird über die Aufnahme trotz fehlender Unterlagen, im Falle des § 14 Abs. 3 Satz 4 aufgrund des vorgelegten Zeugnisses, jeweils vorbehaltlich der Vorlage der Unterlagen oder des Abschlusszeugnisses, entschieden.