§ 12
Höhe der Altersversorgung
Die Altersversorgung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten, der Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreter des Präsidenten wird der Berechnung der Altersversorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.