§ 15
(1) Die Verwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Abschlüsse der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee gemäß den §§ 108 und 109
GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Für den Jahresabschluss der neuen Verbandsgemeinde zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen.
(3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die bisherige Verbandsgemeinde Waldsee und die neue Verbandsgemeinde zur Prüfung vorzulegen sind.
(4) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der neuen Verbandsgemeinde sowie über die Entlastung der Beigeordneten der bisherigen Verbandsgemeinde Waldsee und der neuen Verbandsgemeinde, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben.